Satzung Bürgerhaus Sünteltal e.V.


§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Bürgerhaus Sünteltal“.
2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden;
    nach der Eintragung lautet der Name „ Bürgerhaus Sünteltal e.V.”.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 31787 Hameln.

§2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist 
a. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
b. die Förderung der Jugend und  Altenhilfe sowie
c. die Förderung von Kunst und Kultur.

Er erreicht diesen Zweck insbesondere durch:
- den Erhalt des ehemaligen Gemeindehauses Sünteltal als Kultur- und Begegnungsstätte
  für die Bürger des Sünteltals.
- die Gestaltung eines Dorftreffpunktes am Bürgerhaus als Ort dörflicher Gemeinschaft.
- die Einrichtung eines Treffpunktes für junge Eltern
- die Durchführung von Computerkursen für Senioren
- die Ausstellung von Werken örtlicher Künstler

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten gegebenenfalls ihre Auslagen erstattet.
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit, außerhalb der Pflichten als Mitglied, im Auftrage des Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon.
Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden.
Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden. (§ 3 Nr. 26 a EStG). Der Umfang von Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Eintritt von Mitgliedern
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden , sofern sie die Satzung anerkennt und nach ihr handeln will.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeträge für den beschränkt Geschäftsfähigen und zur Einhaltung der Satzung des Vereins.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen.

§4 Austritt von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
2. Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.

§5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§6 Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Gesetzliche Vertreter i.S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils Alleinvertretungsberechtigt.

§8 Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Einberufung erfolgt in Textform durch öffentliche Bekanntmachung, in den dafür vorgesehenen Schaukästen in den Ortschaften Holtensen, Unsen und Welliehausen, postalisch oder durch Nutzung elektronische Datenübermittlung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit geändert und ergänzt werden.
4. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederver- sammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm- enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
5. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben; wenn ein Mitglied der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten.
2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hameln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Ortsteilen Holtensen, Unsen und Welliehausen zu verwenden hat.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hameln.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Gründungsmitglieder am 20.02.2023